Zulassung
Seit dem 25.07.2009 dürfen die Straßenversionen des Segway Personal Transporter (i2 und HT) offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Die kompletten Regelungen finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 24.07.2009, Seite 2097 ff., welche Sie hier nachlesen können. =>> Bundesgesetzblatt
- Maximalbreite von 0,7 m
- Haftpflichtkennzeichen
- Klingel
- Vorderlicht mit Akkustandanzeige und Rücklicht
- Reflektoren (nach vorne, hinten und seitlich)
- Der Segway benötigt eine TÜV-Einzelabnahme sowie einen Stempel der Zulassungsstelle
- Der Segway Fahrer benötigt mindestens einen Mofaführerschein oder muss vor dem 01.04.1965 geboren sein
- Der Segway Fahrer sollte einen Helm tragen
Hier finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen aus dem Bundesgesetzblatt im Detail:
- Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Segways müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein
- Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat
- Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen SEGWAYs nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden.
- Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
- Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
- Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
- SEGWAYS dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
- Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
- Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
- Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt. Damit würden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht und mobilitätseingeschränkte Menschen können den SEGWAY durchgängig nutzen